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Rentenwert und Freibetrag: alle Werte seit 2015

Stand: Juli 2026 · Rechengrundlage: aktueller Rentenwert 42,52 EUR

Wer einen älteren Rentenbescheid nachvollziehen will, braucht den Rentenwert, der damals galt — nicht den heutigen. Denn der Freibetrag ist keine feste Zahl, sondern das 26,4-fache des jeweils aktuellen Rentenwerts, und der ändert sich jeden 1. Juli.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Bescheid, der im Februar 2026 erstellt wird, aber eine Berechnung ab Juli 2025 enthält, rechnet mit 40,79 EUR — dem Rentenwert von 2025, nicht mit den heutigen 42,52 EUR. Wer die Zahlen mit einem aktuellen Rechner gegenprüft, kommt deshalb auf ein anderes Ergebnis und hält es womöglich für einen Fehler.

Die Tabelle

Gültig Aktueller Rentenwert Freibetrag (× 26,4) Kinderzuschlag (× 5,6)
ab 1.7.2026 42,52 EUR 1.122,53 EUR 238,11 EUR
ab 1.7.2025 40,79 EUR 1.076,86 EUR 228,42 EUR
ab 1.7.2024 39,32 EUR 1.038,05 EUR 220,19 EUR
ab 1.7.2023 37,60 EUR 992,64 EUR 210,56 EUR
ab 1.7.2022 (West) 36,02 EUR 950,93 EUR 201,71 EUR
ab 1.7.2022 (Ost) 35,52 EUR 937,73 EUR 198,91 EUR
ab 1.7.2021 (West) 34,19 EUR 902,62 EUR 191,46 EUR
ab 1.7.2021 (Ost) 33,47 EUR 883,61 EUR 187,43 EUR
ab 1.7.2020 (West) 34,19 EUR 902,62 EUR 191,46 EUR
ab 1.7.2020 (Ost) 33,23 EUR 877,27 EUR 186,09 EUR
ab 1.7.2019 (West) 33,05 EUR 872,52 EUR 185,08 EUR
ab 1.7.2019 (Ost) 31,89 EUR 841,90 EUR 178,58 EUR
ab 1.7.2018 (West) 32,03 EUR 845,59 EUR 179,37 EUR
ab 1.7.2018 (Ost) 30,69 EUR 810,22 EUR 171,86 EUR
ab 1.7.2017 (West) 31,03 EUR 819,19 EUR 173,77 EUR
ab 1.7.2017 (Ost) 29,69 EUR 783,82 EUR 166,26 EUR
ab 1.7.2016 (West) 30,45 EUR 803,88 EUR 170,52 EUR
ab 1.7.2016 (Ost) 28,66 EUR 756,62 EUR 160,50 EUR
ab 1.7.2015 (West) 29,21 EUR 771,14 EUR 163,58 EUR
ab 1.7.2015 (Ost) 27,05 EUR 714,12 EUR 151,48 EUR

Rentenwerte nach den Rentenwertbestimmungsverordnungen des Bundes. Freibetrag und Kinderzuschlag sind daraus berechnet (× 26,4 bzw. × 5,6 gemäß §97 Abs. 2 SGB VI), kaufmännisch gerundet.

Warum es bis 2023 zwei Werte gab

Bis zum 30. Juni 2023 gab es zwei aktuelle Rentenwerte: einen für das frühere Bundesgebiet und einen niedrigeren für das Beitrittsgebiet (§228a SGB VI). Entsprechend gab es auch zwei Freibeträge. Zum 1. Juli 2023 wurde der Rentenwert (Ost) an den Westwert angeglichen; seither gilt bundesweit ein einheitlicher Wert.

Welcher der beiden Werte in einem konkreten Fall angesetzt wurde, hing von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Bescheid selbst nennt ihn: In der Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen" steht der Rentenwert, mit dem gerechnet wurde, ausdrücklich im Text.

Warum 2021 im Westen nichts stieg

Zum 1. Juli 2021 blieb der Rentenwert West unverändert bei 34,19 EUR. Grund war die Entwicklung der Löhne im Corona-Jahr 2020; die Rentengarantie verhinderte eine Senkung, eine Erhöhung ergab die Rentenformel nicht. Im Osten stieg der Wert dennoch, weil dort zusätzlich die schrittweise Angleichung an das Westniveau wirkte.

So prüfen Sie einen alten Bescheid nach

  1. Im Bescheid nachsehen, ab welchem Datum die Berechnung gilt (nicht das Datum des Briefs)
  2. In der Tabelle oben den Rentenwert und Freibetrag für dieses Datum ablesen
  3. Die Zahlen mit den im Bescheid genannten vergleichen

Weicht etwas ab, muss das kein Fehler sein — häufig liegt es an einem anderen Bezugsjahr oder einer anderen Einkommensart. Für eine verbindliche Klärung ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig, für die rechtliche Prüfung eines Bescheids eine Rentenberater:in oder Fachanwält:in für Sozialrecht.

Rechtsgrundlagen

  • Rentenwertbestimmungsverordnungen des Bundes (jährlich, jeweils zum 1. Juli)
  • §97 Abs. 2 SGB VI — Freibetrag als 26,4faches, Kinderzuschlag als 5,6faches des aktuellen Rentenwerts
  • §228a SGB VI — aktueller Rentenwert (Ost) für Sachverhalte im Beitrittsgebiet (bis 30. Juni 2023)