Der Freibetrag bei der Witwenrente
Stand: Juli 2026 · Rechengrundlage: aktueller Rentenwert 42,52 EUR
Eigenes Einkommen führt nicht automatisch dazu, dass die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird. Angerechnet wird erst, was einen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist keine feste Zahl im Gesetz, sondern ein Vielfaches des aktuellen Rentenwerts — und ändert sich deshalb jedes Jahr zum 1. Juli.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (§97 Abs. 2 SGB VI).
Berechnung für 2026
| Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 | 42,52 EUR |
| × 26,4 | |
| Freibetrag monatlich | 1.122,53 EUR |
Zum Vergleich: Bis zum 30. Juni 2026 lag der Rentenwert bei 40,79 EUR — der Freibetrag betrug damit 1.076,86 EUR. Weil die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen sind, ist auch der Freibetrag gestiegen. Das ist der Grund, warum eine Berechnung aus dem Vorjahr heute ein falsches Ergebnis liefert.
Erhöhung für Kinder
Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts (§97 Abs. 2 SGB VI).
Beispiel mit zwei Kindern (2026)
| Grundfreibetrag (42,52 × 26,4) | 1.122,53 EUR |
| Kinderzuschlag je Kind (42,52 × 5,6) | 238,11 EUR |
| 2 Kinder × 238,11 EUR | 476,22 EUR |
| Freibetrag monatlich | 1.598,75 EUR |
Was passiert mit dem Betrag darüber?
Vom Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet (§97 Abs. 2 SGB VI). Die übrigen 60 Prozent bleiben unberührt.
Verglichen wird dabei nicht das Brutto-Einkommen mit dem Freibetrag. Vom Einkommen wird zuvor ein gesetzlich festgelegter Pauschalabzug abgezogen — je nach Einkommensart unterschiedlich hoch. Erst das Ergebnis wird dem Freibetrag gegenübergestellt. Wie diese Kette im Einzelnen läuft, steht auf der Seite Einkommensanrechnung.
Bei jeder Berechnung lohnt der Blick darauf, welcher Rentenwert ihr zugrunde liegt: Ein Wert aus einem früheren Jahr ergibt einen zu niedrigen Freibetrag und damit eine zu hohe Anrechnung.
Ost und West
Seit dem 1. Juli 2024 gilt bundesweit ein einheitlicher aktueller Rentenwert. Die frühere Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern spielt für den Freibetrag damit keine Rolle mehr.