Witwenrechner

Einkommensanrechnung auf die Witwenrente

Stand: Juli 2026 · Rechengrundlage: aktueller Rentenwert 42,52 EUR

Wer neben der Witwen- oder Witwerrente eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass die Rente gekürzt wird. Die Berechnung wirkt auf den ersten Blick undurchsichtig, folgt aber immer derselben Kette aus vier Schritten. Diese Seite geht sie einzeln durch.

Die Rechenkette in vier Schritten

  1. Einkommen bestimmen — welche Einkünfte überhaupt zählen (§18a SGB IV)
  2. Pauschalabzug abziehen — ein fester Prozentsatz je Einkommensart (§18b SGB IV)
  3. Freibetrag gegenrechnen — 26,4-faches des Rentenwerts (§97 Abs. 2 SGB VI)
  4. 40 Prozent des Restes anrechnen — nur der übersteigende Teil zählt (§97 Abs. 2 SGB VI)

Schritt 1: Welches Einkommen zählt?

Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen (§18a SGB IV):

  • Erwerbseinkommen — Arbeitsentgelt aus Anstellung und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen — unter anderem eigene gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, private Renten- und Lebensversicherungen, Ruhegehalt
  • Vermögenseinkommen — etwa Kapitalerträge und Mieteinnahmen

Vermögenseinkommen zählt nur im neuen Recht. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt altes Recht — dann bleiben Kapitalerträge und Mieteinnahmen außen vor.

Schritt 2: Der Pauschalabzug

Nicht das Brutto-Einkommen wird angerechnet. Zuvor zieht die Rentenversicherung einen gesetzlich festgelegten Pauschalabzug ab, der Steuern und Sozialabgaben pauschal abbildet (§18b Abs. 5 SGB IV). Er ist je Einkommensart unterschiedlich:

Einkommensart Pauschalabzug
Arbeitsentgelt (angestellt) 40 %
Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst 27,5 %
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit 39,8 %
Eigene gesetzliche Rente 14 %
Betriebsrente aus einem Arbeitsverhältnis 23 %
Rente aus einem Versorgungswerk 29,6 %
Private Renten- oder Lebensversicherung 12,7 %
Ruhegehalt (öffentlicher Dienst) 25 %
Vermögenseinkommen 25 %

Bei Selbständigen gilt eine Besonderheit: Maßgeblich ist der Gewinn des Kalenderjahres, das dem Anpassungszeitpunkt vorausgeht — die Rente ab Juli 2026 richtet sich also nach dem Gewinn des Jahres 2025. Der Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt.

Schritt 3 und 4: Freibetrag und 40 Prozent

Das so ermittelte Monatseinkommen wird dem Freibetrag gegenübergestellt: 1.122,53 EUR seit dem 1. Juli 2026 (26,4 × 42,52 EUR), zuzüglich 238,11 EUR je waisenrentenberechtigtem Kind. Liegt das Einkommen darunter, wird nichts angerechnet. Liegt es darüber, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.

Beispiel: angestellt, 3.000 EUR brutto im Monat (2026)

Arbeitsentgelt brutto3.000,00 EUR
− Pauschalabzug 40 %− 1.200,00 EUR
= zu berücksichtigendes Einkommen1.800,00 EUR
− Freibetrag− 1.122,53 EUR
= übersteigender Betrag677,47 EUR
davon 40 % = Anrechnung auf die Rente270,99 EUR

Beispiel: selbständig, 60.000 EUR Gewinn im Vorjahr (2026)

Arbeitseinkommen (Gewinn des Vorjahres)60.000,00 EUR
− Pauschalabzug 39,8 %− 23.880,00 EUR
= verbleiben jährlich36.120,00 EUR
: 12 Kalendermonate3.010,00 EUR
− Freibetrag− 1.122,53 EUR
= übersteigender Betrag1.887,47 EUR
davon 40 % = Anrechnung auf die Rente754,99 EUR

Wenn die Anrechnung die Rente übersteigt

Ist der Anrechnungsbetrag höher als die Rente selbst, wird keine Rente gezahlt — der Anspruch bleibt aber bestehen und lebt wieder auf, sobald das Einkommen sinkt. Weil die Rentenversicherung jedes Jahr neu prüft und dabei auf das Vorjahr schaut, können sich Nachzahlungen oder Rückforderungen ergeben, wenn sich das Einkommen verändert hat.

Angerechnet wird nie das Brutto und nie der volle Betrag. Zwischen Verdienst und Rentenkürzung liegen immer der Pauschalabzug, der Freibetrag und die 40-Prozent-Grenze. Ein Verdienst von 3.000 EUR brutto kürzt die Rente nicht um 3.000 EUR, sondern im Beispiel oben um 270,99 EUR.

Keine Anrechnung im Sterbevierteljahr

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet keine Anrechnung statt — unabhängig von der Höhe des Einkommens (§97 Abs. 1 SGB VI). Details dazu auf der Seite Sterbevierteljahr.

Rechtsgrundlagen

  • §97 SGB VI — Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
  • §18a SGB IV — welche Einkommen berücksichtigt werden (Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen)
  • §18b SGB IV — Pauschalabzüge je Einkommensart
  • Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 — aktueller Rentenwert 42,52 EUR ab 1. Juli 2026