Einkommensanrechnung auf die Witwenrente
Stand: Juli 2026 · Rechengrundlage: aktueller Rentenwert 42,52 EUR
Wer neben der Witwen- oder Witwerrente eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass die Rente gekürzt wird. Die Berechnung wirkt auf den ersten Blick undurchsichtig, folgt aber immer derselben Kette aus vier Schritten. Diese Seite geht sie einzeln durch.
Die Rechenkette in vier Schritten
- Einkommen bestimmen — welche Einkünfte überhaupt zählen (§18a SGB IV)
- Pauschalabzug abziehen — ein fester Prozentsatz je Einkommensart (§18b SGB IV)
- Freibetrag gegenrechnen — 26,4-faches des Rentenwerts (§97 Abs. 2 SGB VI)
- 40 Prozent des Restes anrechnen — nur der übersteigende Teil zählt (§97 Abs. 2 SGB VI)
Schritt 1: Welches Einkommen zählt?
Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen (§18a SGB IV):
- Erwerbseinkommen — Arbeitsentgelt aus Anstellung und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen — unter anderem eigene gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus Versorgungswerken, private Renten- und Lebensversicherungen, Ruhegehalt
- Vermögenseinkommen — etwa Kapitalerträge und Mieteinnahmen
Vermögenseinkommen zählt nur im neuen Recht. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt altes Recht — dann bleiben Kapitalerträge und Mieteinnahmen außen vor.
Schritt 2: Der Pauschalabzug
Nicht das Brutto-Einkommen wird angerechnet. Zuvor zieht die Rentenversicherung einen gesetzlich festgelegten Pauschalabzug ab, der Steuern und Sozialabgaben pauschal abbildet (§18b Abs. 5 SGB IV). Er ist je Einkommensart unterschiedlich:
| Einkommensart | Pauschalabzug |
|---|---|
| Arbeitsentgelt (angestellt) | 40 % |
| Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst | 27,5 % |
| Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit | 39,8 % |
| Eigene gesetzliche Rente | 14 % |
| Betriebsrente aus einem Arbeitsverhältnis | 23 % |
| Rente aus einem Versorgungswerk | 29,6 % |
| Private Renten- oder Lebensversicherung | 12,7 % |
| Ruhegehalt (öffentlicher Dienst) | 25 % |
| Vermögenseinkommen | 25 % |
Bei Selbständigen gilt eine Besonderheit: Maßgeblich ist der Gewinn des Kalenderjahres, das dem Anpassungszeitpunkt vorausgeht — die Rente ab Juli 2026 richtet sich also nach dem Gewinn des Jahres 2025. Der Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt.
Schritt 3 und 4: Freibetrag und 40 Prozent
Das so ermittelte Monatseinkommen wird dem Freibetrag gegenübergestellt: 1.122,53 EUR seit dem 1. Juli 2026 (26,4 × 42,52 EUR), zuzüglich 238,11 EUR je waisenrentenberechtigtem Kind. Liegt das Einkommen darunter, wird nichts angerechnet. Liegt es darüber, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.
Beispiel: angestellt, 3.000 EUR brutto im Monat (2026)
| Arbeitsentgelt brutto | 3.000,00 EUR |
| − Pauschalabzug 40 % | − 1.200,00 EUR |
| = zu berücksichtigendes Einkommen | 1.800,00 EUR |
| − Freibetrag | − 1.122,53 EUR |
| = übersteigender Betrag | 677,47 EUR |
| davon 40 % = Anrechnung auf die Rente | 270,99 EUR |
Beispiel: selbständig, 60.000 EUR Gewinn im Vorjahr (2026)
| Arbeitseinkommen (Gewinn des Vorjahres) | 60.000,00 EUR |
| − Pauschalabzug 39,8 % | − 23.880,00 EUR |
| = verbleiben jährlich | 36.120,00 EUR |
| : 12 Kalendermonate | 3.010,00 EUR |
| − Freibetrag | − 1.122,53 EUR |
| = übersteigender Betrag | 1.887,47 EUR |
| davon 40 % = Anrechnung auf die Rente | 754,99 EUR |
Wenn die Anrechnung die Rente übersteigt
Ist der Anrechnungsbetrag höher als die Rente selbst, wird keine Rente gezahlt — der Anspruch bleibt aber bestehen und lebt wieder auf, sobald das Einkommen sinkt. Weil die Rentenversicherung jedes Jahr neu prüft und dabei auf das Vorjahr schaut, können sich Nachzahlungen oder Rückforderungen ergeben, wenn sich das Einkommen verändert hat.
Angerechnet wird nie das Brutto und nie der volle Betrag. Zwischen Verdienst und Rentenkürzung liegen immer der Pauschalabzug, der Freibetrag und die 40-Prozent-Grenze. Ein Verdienst von 3.000 EUR brutto kürzt die Rente nicht um 3.000 EUR, sondern im Beispiel oben um 270,99 EUR.
Keine Anrechnung im Sterbevierteljahr
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet keine Anrechnung statt — unabhängig von der Höhe des Einkommens (§97 Abs. 1 SGB VI). Details dazu auf der Seite Sterbevierteljahr.